Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen, Dienstleistungen, und Angebote, die der Auftragnehmer gegenüber seinem Auftraggeber erbringt und erfolgen diese ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“). Sie gelten auch für die zukünftigen Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

2. Vertragsabschluss; Vertragsunterlagen

(1) Angebote gelten als freibleibend und unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit wird explizit vereinbart. Mit Abgabe der Bestellung gibt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab. Der Vertrag kommt durch Annahme der Bestellung durch den Auftragnehmer zustande, und zwar entweder durch Absendung einer Auftragsbestätigung mittels Post, Telefax, E-Mail oder unmittelbar durch Absendung der bestellten Ware.

(2) Allfällige Abweichungen von der Bestellung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung bei Abweichungen gegenüber seiner Bestellung vorbehaltslos an, gelten die Abweichungen als durch den Auftraggeber genehmigt.

(3) Leistungsbeschreibungen, Leistungsmerkmale, Abbildungen, Zeichnungen und dergleichen in Katalogen und Prospekten sind, sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, nicht verbindlich und stellen insbesondere keine Garantien und Zusicherungen dar.

(4) Für vom Auftraggeber beigestellte Unterlagen und Angaben und deren Richtigkeit, Genauigkeit und Vollständigkeit haftet der Auftraggeber. Dies gilt insbesondere auch für beigestellte Muster, technische Daten, Zeichnungen und Pläne.

3. Preise; Zahlungsbedingungen

(1) Die angegebenen Preise verstehen sind EURO-Preise und verstehen sich netto ab Werk. Sämtliche Nebenkosten wie Verpackung, Versicherung, Fracht, Bewilligungen, Beurkundungen, Steuern, Abgaben, Zölle, Inbetriebnahme- und Montagekosten und dergleichen hat der Auftraggeber zu tragen.

(2) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, seine Preise angemessen zu ändern, wenn bei Verträgen, bei denen zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder der letzten Teillieferung mehr als drei Monate liegen, von ihm nicht zu vertretende Kostenerhöhungen oder Kostensenkungen, insbesondere aufgrund von Materialkosten, der Erhöhung von Rohstoffpreisen, Hilfsstoffpreisen, Löhnen und Gehältern oder öffentlichen Abgaben, eintreten. Hierbei werden Kostensenkungen und Kostenerhöhungen gegeneinander saldiert. Die Änderung dieser Kosten wird dem Auftraggeber auf dessen Verlangen nachgewiesen.

(3) Erfolgen vom Auftraggeber über den Auftrag hinausgehende, zusätzliche Bestellungen, wird der Auftragnehmer diese gesondert in Rechnung stellen.

(4) Zahlungen sind abzugs- und spesenfrei zu leisten. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag binnen von 14 Tagen ab Rechnungsdatum und Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Rechnungsbetrag verfügen kann.

(5) Wurde die Zahlung mittels Vorkasse vereinbart, beginnt die Lieferfrist des Auftragnehmers erst nach Eingang des vollständigen und abzugsfreien Rechnungsbetrages.

(6) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, trotz anderslautender Widmung des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Zahlungen werden zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(7) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers gelten Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als vereinbart. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer darüberhinausgehend für den durch den Zahlungsverzug entstandenen Schaden.

(8) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, fällige Zahlungen mit Gegenforderungen aufzurechnen oder diese wegen Gegenforderungen zurückzuhalten, es sei denn, diese Forderung wurde vom Auftragnehmer anerkannt, ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

4. Lieferfristen

(1) Sämtliche Angaben zu Lieferzeiten sind, sofern deren Verbindlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart wurde, unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Auftragnehmer über sämtliche, zur Leistung erforderlichen Informationen verfügt und die Einzelheiten und Details der Auftragsausführung zwischen den Vertragsparteien klargestellt sind. Eine Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über die Bedingungen des Auftrags einig sind. Vereinbarte Liefertermine können hierdurch entsprechend herausgeschoben werden. Leistungsänderungen nach Annahme des Auftrages führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Leistung zurückzubehalten, sofern der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat. Der Auftragnehmer behält sich die Einrede des nicht erfüllten Vertrages ausdrücklich vor. Der Auftragnehmer ist weiters berechtigt, seine Leistung zurückzubehalten, wenn der Auftraggeber Zahlungsverpflichtungen aus vorangegangenen Aufträgen unberechtigt nicht erfüllt.

(3) Ist der Auftragnehmer durch höhere Gewalt verhindert (wie beispielsweise Transportengpässe oder -hindernisse, andere von diesem nicht zu vertretende Störungen im Betriebsablauf beim Auftragnehmer oder dessen Subunternehmern und Vorlieferanten, die nachweislich von erheblichem Einfluss sind, Betriebsbehinderungen z.B. durch Feuer, Wasser, Maschinenschaden und dergleichen), verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber diesbezüglich unverzüglich zu informieren. Das Vorliegen höherer Gewalt, welche den Auftragnehmer an der fristgerechten Ausführung seines Auftrages hindert, berechtigt diesen, die Lieferfrist, um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern. Wird die Lieferung durch das Ereignis höherer Gewalt gänzlich unmöglich, so ist der Auftragnehmer von dessen Leistung befreit. Die Geltendmachung diesbezüglicher Schadenersatzansprüche durch den Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer wird ausdrücklich ausgeschlossen. Weist der Auftraggeber nach, dass die nachträgliche Erfüllung infolge der Verzögerung für ihn ohne Interesse ist, kann er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Dauert das Ereignis höherer Gewalt oder der Störung länger als drei Monate an, ist der Auftragnehmer berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Sämtliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers in Zusammenhang mit der Ausübung dieses Vertragsrücktrittes werden ausdrücklich ausgeschlossen.

(4) Die Anwendbarkeit sowie die Rechtsfolgen der Ziffer 5 (3) gelten auch für den Fall als vereinbart, dass die fristgerechte Leistungserfüllung des Auftragnehmers nicht möglich ist, da Vorlieferanten des Auftragnehmers nicht ordnungsgemäß oder zeitgerecht geliefert haben, insofern den Auftragnehmer hieran kein Verschulden trifft.

(5) Im Falle des schuldhaften Verzuges des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, unter Setzung einer angemessenen, mindestens 6 Wochen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

(6) Liegt Annahmeverzug des Auftraggebers vor oder verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Allfällige Kosten einer notwenigen Einlagerung hat der Auftraggeber zu tragen und werden diesem in Rechnung gestellt.

5. Lieferung und Gefahrübergang

(1) Die Lieferung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk.

(2) Sofern Versendung vereinbart wurde, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache mit Übergabe der Sache an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung durch eigene Verkehrsmittel des Auftragnehmers erfolgt oder dieser die Transportkosten für den Auftraggeber ausgelegt hat.

(3) Befindet sich der Auftraggeber im Annahmeverzug, geht die Gefahr von diesem Tag an auf den Auftraggeber über.

6. Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn dem Auftragnehmer diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen (Geschäfts)Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und der Auftragnehmer der Veräußerung zustimmt. Im Falle der Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung schon jetzt an den Auftragnehmer abgetreten und ist dieser jederzeit befugt, den Käufer von dieser Abtretung zu verständigen.

(3) Im Fall des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware auch ohne Zustimmung des Auftraggebers auf dessen Kosten in angemessener Art und Weise abzuholen.

(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung der Vorbehaltsware über den Standort der Ware informiert zu halten.

7. Gewährleistung und Haftung

(1) Die Gewährleistung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (ZGB).

(2) Für vom Auftraggeber beigestellte Zeichnungen, Spezifikationen, Pläne, Muster und dergleichen wird vom Auftragnehmer keine Gewähr übernommen und trägt der Auftraggeber das Risiko der Eignung derselben für den vorgesehenen Verwendungszweck.

(3) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer allfällige Mängel, welche dieser bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, binnen angemessener Frist anzuzeigen.

Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache nicht mehr geltend machen. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss er ebenfalls in angemessener Frist angezeigt werden; andernfalls kann der Käufer auch in Ansehung dieses Mangels die in Abs. 2 bezeichneten Ansprüche nicht mehr geltend machen.

(4) Dem Auftragnehmer ist die Möglichkeit einzuräumen, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Im Falle eines berechtigterweise beanstandeten Mangels ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, oder ist der Auftragnehmer nicht in der Lage, Ersatzlieferung zu leisten, so ist der Auftraggeber berechtigt, Preisminderung, oder, wenn es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, Wandlung zu verlangen.

8. Haftungsausschlüsse und -begrenzungen

(1) Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber gegenüber nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden, mit Ausnahme der Haftung für Personenschäden. Eine darüberhinausgehende Haftung des Auftragnehmers wird ausdrücklich ausgeschlossen.

9. Geheimhaltung

(1) Der Auftragnehmer bleibt Eigentümer und Urheber der von diesen hergestellten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen. Eine Weitergabe derselben an dritte Personen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer auf dessen Verlangen sämtliche sich beim Auftraggeber befindliche, im Eigentum des Auftragsnehmers stehende Unterlagen herauszugeben, dies einschließlich etwaiger Kopien, wenn sie vom Auftraggeber im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

10. Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten.
Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.

(2) Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht.

11. Schlussbestimmungen

Für den Fall des Verstoßes einer Bestimmung dieses Vertrages gegen das Gesetz wird vereinbart, dass die Nichtigkeit den Vertrag nur hinsichtlich dieses Punktes unwirksam macht, die übrigen Vereinbarungen jedoch bestehen lässt. Kann sich ein Vertragsteil auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht auf eine Vertragsbestimmung berufen, so gilt dies auch für den anderen Teil.

Zug, 10.01.2025 bw